Der Erfolgsbeteiligung liegt der Gedanke zugrunde, dass der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens das Ergebnis gemeinsamer Anstrengungen ist und dass jede/r nach den je eigenen Kräften und Möglichkeiten zu diesem Erfolg beiträgt. Das Gehalt für die Mitarbeitenden und die Kapitalverzinsung für das Unternehmen sind dabei die grundlegenden Gegenleistungen für den jeweiligen Beitrag. Wird darüber hinaus ein Jahresgewinn erzielt, sollen die ArbeitnehmerInnen in gerechter Weise daran beteiligt werden.

Die Erfolgsbeteiligung wurde bereits 1961 etabliert und erhielt 1969 eine wesentlich erweiterte Form, die bis heute fast unverändert gültig ist. Rechtliche Grundlage ist die Betriebsvereinbarung von 1969 in der 11. Fassung vom 30.10.2008. Sie kann nicht einseitig aufgekündigt oder verändert werden.

Ausgangspunkt der EB-Berechnung ist der Gewinn aller Unternehmen der Hoppmann-Gruppe. Aus diesem Gewinn erhält das Unternehmen eine 6%-ige Eigenkapitalverzinsung. Der restliche, sog. „verteilbare“ Gewinn wird zu gleichen Teilen auf die Belegschaft und das Unternehmen verteilt. Schon in der Diskussion zur Betriebsvereinbarung von 1969 wurde deutlich, dass eine 6%-ige Eigenkapitalverzinsung notwendig ist, um die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu sichern.

Die Ausschüttung an die Belegschaft erfolgt zur Hälfte in bar. Die andere Hälfte wird auf einem persönlichen Darlehenskonto des/r Mitarbeiter/in gutgeschrieben. Eine 6%-ige Verzinsung des Darlehens (Investivanteil) wird jährlich ausgezahlt. Über den Stand ihres Darlehenskontos und die Jahreszinsen erhalten die Mitarbeitenden zum Jahresende einen Kontoauszug.

Über die wirtschaftliche Situation werden alle Betriebsangehörigen regelmäßig informiert. Die Monatsergebnisse werden ausführlich im Wirtschaftsausschuss besprochen. Eine kurze Zusammenfassung der Gewinn- und Verlustrechnung wird durch einen Aushang kommuniziert und auch in der monatlich erscheinenden Mitarbeiterzeitung „info aktuell“ erläutert.

Der Anspruch auf eine Beteiligung am Erfolg entsteht nach dem 3. vollen Monat der Betriebszugehörigkeit. Die EB wird auf alle beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gleichen Teilen verteilt. Teilzeitkräfte erhalten die Erfolgsbeteiligung in Abhängigkeit von ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Lediglich Auszubildende beziehen geringere Anteile nach einer separaten Staffelung.

Der Investivanteil fällt der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter nach dem Ausscheiden durch Pensionierung oder Kündigung zu. Er wird erst mit der Auszahlung versteuert. Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten von € 300,-. Bei Ausscheiden durch Kündigung beginnt die Auszahlung nach einer Sperrfrist von einem Jahr. Im Todesfalle gehen die Ansprüche voll auf die Erben über. Der Anspruch auf das Investivguthaben ist nicht abtretbar, außer an das Unternehmen Hoppmann, und auch unpfändbar.

Am Verlust eines Geschäftsjahres nimmt die Belegschaft nicht teil. Sie trägt jedoch das Risiko, im Konkursfall ihren Investivanteil zu verlieren. In einem solchen Fall würden ihre Forderungen an das Unternehmen wie alle Gläubigerforderungen aus der Konkursmasse befriedigt werden müssen. Bei gleicher Verzinsung tragen die Mitarbeitenden also auch das gleiche Risiko wie die Kapitaleignerin (die Stiftung), die allerdings zusätzlich noch eventuelle Verlustjahre ausgleichen müsste.

EB Infografik